Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht ist geprägt durch behördliches Handeln. Schwerpunkt des verwaltungsrechtlichen Mandates liegt in der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Handelns.
Das Verwaltungsrecht lässt sich zunächst in zwei Gebiete unterteilen: Das allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht.
Das allgemeine Verwaltungsrecht wird geregelt durch das Verwaltungsverfahrensgesetz und den aus dem Grundgesetz abgeleiteten Rechtsgrundsätzen. Diese Regelungen gelten unabhängig von dem einzelnen Sachgebiet und sind durch die Behörde bei jedem verwaltungsrechtlichen Handeln gegenüber dem Bürger zu beachten.
Das besondere Verwaltungsrecht hingegen umfasst spezielle verwaltungsrechtliche Gebiete, unter anderem das Baurecht, das Polizeirecht, das Versammlungsrecht, das Gewerberecht, das Ausländerrecht sowie das Straßen- und Straßenverkehrsrecht.
Wird der Bürger durch eine hoheitliche Maßnahme belastet oder aber erhält er von der Behörde eine von ihm begehrte Genehmigung nicht, so ist es die Aufgabe des Anwalts, die Aussichten eines Rechtsmittels hiergegen zunächst zu überprüfen und im Anschluss bei bestehenden Erfolgsaussichten die Rechte des Mandanten durchzusetzen.


